Dienstag, 14 Mai 2019 08:43

Zeiterfassung Zutrittskontrolle Digitale Arbeitszeiterfassung

Zeiterfassung und Zutrittskontrolle - Digitale Arbeitszeiterfassung

Die Arbeitszeiterfassung ist gesetzlich nicht vorgegeben.

Der Unternehmen muss allerdings gemäß § 16 II Arbeitszeitgesetzt (ArbZG) Arbeitszeiten über 8 Stunden an Werktagen und Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen aufzeichnen. In der Praxis kommen zu diesem zweck Hilfsmittel wie Stempeluhren zum Einsatz. Oftmals zeichnet der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten selbst auf. Dadurch wird die Überwachung der Beschäftigten durch den Unternehmer verringert und die Arbeitgeber übertragen die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiterfassung auf die Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, Arbeitszeiten die über die arbeitsvertraglich vereinbarte oder tarifliche Arbeitszeit (im Normallfall ca. 8 Stunden pro Werktag) hinausgehen selbst zu erfassen. Durch die Übertragung der Aufzeichnungspflicht des Unternehmers auf den Beschäftigten, befreit sich der Unternehmer allerdings nicht von der Überwachungspflicht der Höchstarbeitszeiten. Der Unternehmer ist weiterhin verpflichtet, die gesetzlich geregelten Höchstarbeitszeiten zu überwachen. Hierzu genügen regelmäßige Stichproben der Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer.

Einhaltung der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht bei Mehrarbeit

Werden Überstunden absichtlich nicht wahrheitsgemäß aufgezeichnet, kann ein Betrugsdelikt vorliegen. Hier werden bewusst falsche Aufzeichnungen geführt, um Mehrarbeit zu verschleiern. Gesetzlich vorgeschrieben Pausen und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. Ansonsten führ dies zur Übermüdung der Beschäftigten und erhöht das Unfalls- und Fehlerrisiko. Von einem Betrugsdelikt ist auch auszugehen, wenn es beispielsweise betriebliche Gewohnheit ist Arbeitszeiten über 10 Stunden hinaus nicht aufzuzeichnen. Durch die Überschreitung der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit verliert der Beschäftigte noch nicht seinen Versicherungsschutz, da der Unternehmer verpflichtet ist die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes durchzusetzen. Zu diesem Zweck ist eine ordnungs- und wahrheitsgemäße Dokumentation der Arbeitszeit notwendig.

Ausnahmeregelungen

Es gibt zahlreiche gesetzliche Ausnahmeregelungen bzw. Gesetzeslücken. Es gibt Bestimmungen, nach denen zusätzlich zur Einhaltung der täglichen Arbeitszeit die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden darf. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf 48 Stunden beschränkt. Diese 48 Stunden dürfen beispielsweise bei hoher Auslastung für einen kurzen Zeitraum überschritten werden, müssen sich aber anschließend wieder ausgleichen. Davon ist auszugehen wenn innerhalb eines Kalenderjahres durchschnittlich 48 Stunden pro Woche nicht überschritten werden. Werden bei der Arbeitszeiterfassung, die zur Überwachung der gesetzliche Vorschriften oder Ausnahmeregelungen erforderlich sind bewusst falsche Aufzeichnungen geführt, handelt es sich um einen Betrug. Dieser wird strafrechtlich verfolgt. Wird lediglich die maximale Arbeitszeit überschritten, liegt nur eine Ordnungswidrigkeit des Unternehmers vor. Die Gestaltung der Arbeitszeit sowie die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung spielen also eine wichtige Rolle in der Arbeitswelt. Daneben haben die Arbeitszeiten auch wirtschaftliche Aspekte. Werden die Arbeitszeiten geändert, so hat die direkte Auswirkung auf die Arbeitskapazität und somit auf die Gesamtkapazität des Unternehmens. Auswirkungen auf die Personalkosten bestehen nur dann, wenn das Unternehmen Zeitlohn zahlt.

 

 
Mehr Infos dazu gibt es bei der Zeit AG.